CE-Kennzeichnung bei Maschinenumbau

Sie kennen das? Eine vorhandene Maschine (mit CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie) soll etwas modifiziert werden - damit der Arbeitsablauf reibungsloser funktioniert.

2 Min. Lesezeit

Was sagen Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsgesetz?

Wie im letzten Newsletter erwähnt, wollen wir Ihnen hier eine Hilfe an die Hand geben. Wann gilt eine Maschine nach Maschinenrichtlinie (definiert im Produktsicherheitsgesetz) als neue Maschine, obwohl "nur umgebaut" wurde? Muss für die vorhandene CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie etwas beachtet werden?

Unterstützung für die Dokumentation beim Maschinenumbau anfordern

In der Grafik tauchen drei Fälle auf:

Keine Auswirkung auf die Sicherheit

Es sind Veränderungen vorgenommen worden, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Maschine haben.

In diesem Fall gilt die Maschine nach Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsgesetz nicht als neue Maschine und alles kann "beim Alten bleiben". Sie müssen keine neue Risikobeurteilung erstellen und die CE-Kennzeichnung gilt weiter.

Ein typisches Beispiel für eine solche Veränderung: Austauschen eines defekten Teils mit einem Teil gleicher Spezifikation.

Die Sicherheitsmaßnahmen können angepasst werden

Es sind Veränderungen vorgenommen worden, die eine Auswirkung auf die Sicherheit der Maschine haben.

In diesem Fall müssen die Sicherheitsmaßnahmen angepasst werden. Dies bedeutet eine neue Risikobeurteilung, die Überprüfung der CE-Kennzeichnung - da ggf. weitere Normen hinzugefügt werden müssen und die Dokumentation der Änderung.

Ein typisches Beispiel für eine solche Veränderung: Um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, wird eine alte Maschine (mit gültiger CE-Kennzeichnung) mit einem weiteren Schutz versehen, z. B. ein Gitter mit Schutztür um die Maschine.

Sicherheit der Maschine ist nicht garantiert

Es sind Veränderungen vorgenommen worden, die eine Auswirkung auf die Sicherheit der Maschine haben.

Wenn die Wahrscheinlichkeit für irreversible Verletzungen hoch ist oder hohe Schäden verursacht werden können, gilt die Maschine nach Maschinenrichtlinie als wesentlich verändert. Damit muss der gleiche Prozess durchlaufen werden wie bei einer neuen Maschine. Das heißt, neue Risikobeurteilung, neue CE-Kennzeichnung und neue Technische Dokumentation.

Ein typisches Beispiel für eine solche Veränderung: Die Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Eine Maschine, die nicht brennbare oder explosive Flüssigkeiten verarbeitet, wird neuerdings mit explosiven Flüssigkeiten befüllt. Die Gefahr von Explosionen, die sich daraus ergibt, kann nicht durch eine Schutzeinrichtung behoben werden.

Hier haben wir nur das Produktsicherheitsgesetz angeschaut, das die Maschinenrichtlinie in deutsches geltendes Recht umsetzt. Um die Maschine zu betreiben, müssen Sie noch weitere Anforderungen erfüllen, wie z. B. die Betriebssicherheitsverordnung.

Unterstützung für die Dokumentation beim Maschinenumbau anfordern

Unsere Kurz-Checkliste gibt Ihnen die Möglichkeit nachzufragen:

  • Technischen Dokumentation:
    • wurden die Änderung dokumentiert?
    • sind Änderungen in der Bedienungsanleitung notwendig?
  • Sicherheitskonzept:
    • ist es noch sicher? Oder sicherer?
  • Sicherheitskonzept:
    • muss es geändert werden?
    • Reicht eine zusätzliche Schutzmaßnahme aus?
  • Risikobeurteilung:
    • ist eine neue Beurteilung notwendig?
    • greifen neue Normen?